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Coronavirus - Aktuelle Informationen

Am späten Abend des 05.03.2020 hat das Robert Koch-Institut seine Liste der Risikogebiete erweitert. Aufgrund dieser neuen Bewertung informiert das Kultusministerium über zusätzliche Regelungen.

Auszug aus dem Schreiben des Kultusministeriums vom 06.03.2020. Zur Seite des Kultusministeriums kommen Sie mit diesem LINK.

Alle Personen an Schulen und Kindergärten, die aktuell oder in den vergangenen 14 Tagen aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, vermeiden - unabhängig von Symptomen - unnötige Kontakte und bleiben vorsorglich 14 Tage zu Hause. Die 14 Tage sind aufgrund der Inkubationszeit jeweils ab dem Zeitpunkt der Rückkehr zu zählen.

Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt gehabt haben mit einer ande­ren Person, die in diesem Zeitraum aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist, können weiter uneingeschränkt am Schul- bzw. Kita-Betrieb teilnehmen. Sofern bei der Kontaktperson eine COVID-19-Erkankung festgestellt wird, veranlasst das örtliche Gesundheitsamt umgehend weitere Schritte.

Darüber hinaus gelten weiterhin die folgenden Regelungen, die wir bereits im Schreiben vom 28. Februar 2020 mitgeteilt haben:

•      Bei Personen, die nicht in einem Risikogebiet waren und keinen Kontakt zu ei­nem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten, sind keine speziellen Vor­sichtsmaßnahmen nötig. Diese Personen können daher uneingeschränkt am Schul- bzw. Kita-Betrieb teilnehmen.

•      Personen, die in einem Risikogebiet waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnup­fen, Durchfall oder andere bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontak­te und bleiben zu Hause. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer 116117 auf.

•      Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet oder innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen - unabhängig vom Auftreten von Symptomen.


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